Abfindung eines Versorgungsausgleichs

Abfindungen für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich unterliegen nicht der Einkommensteuer

Bei Scheidung einer Ehe führt das Familiengericht von Amts wegen einen Versorgungsausgleich durch. Dabei werden die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen (in der Regel unterschiedlichen) Anwartschaften auf Alters  und Invaliditätsversorgung ausgeglichen. Dadurch soll dem Ehegatten, der während der Ehe keine oder geringere Anwartschaften als der andere erworben hat, ein Ausgleich in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds gegeben werden. Durch eine notariell zu beurkundende und vom Familiengericht zu genehmigende Vereinbarung können die Ehegatten den Versorgungsausgleich gegen eine Ausgleichszahlung (Abfindung) ausschließen. Das Hessische Finanzgericht entschied, dass Ausgleichszahlungen, die der geschiedene Ehegatte zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs gezahlt hat, bei dem die Abfindung erhaltenen Ehegatten steuerlich nicht als sonstige Einkünfte zu erfassen sind. Der Fall betraf die Streitjahre 2006 und 2007. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Hinweis: Zum 1.9.2009 ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. In bestimmten Fällen kann sich danach eine andere Beurteilung ergeben.

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