Abziehbarkeit von Einbauküchen in vermietete Wohnungen

Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

Der 2. Senat des Finanzgerichts hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 (Az. 2 K101/13) entschieden, dass eine Einbauküche trotz individueller Planung und Anpassung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut darstellt, die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche indes als Gesamtheit zu sehen sind.

Herd und Spüle werden beim erstmaligen Einbau (unselbständige) Gebäudebestandteile, da sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden und ohne die das Gebäude als Wohngebäude unfertig wäre.

Die Aufwendungen für den Ersatz solcher schon vorhandenen Bestandteile sind daher sofort abzugsfähig. Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte sowie für die Gesamtheit der Einbaumöbel sind zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen, soweit nicht § 6 Abs. 2 EStG zur Anwendung kommt.

Das FG hat die Revision zugelassen, da der Senat mit seiner Auffassung möglicherweise von der im Urteil vom 30.3.1990 IX R 104/85 (BFHE 160, 29, BStBl II 1990, 514) vertretenen Auffassung des BFH abweicht und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung somit eine Entscheidung des BFH erfordert, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 14/15anhängig.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht,  2-K-101/13 Mitteilung vom 31.03.2015

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