Achtung Steuerfalle bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

Entgeltlicher Hinzuerwerb eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils – Ermittlung des Buchwerts bei Weiterveräußerung

 

Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft einen weiteren Anteil hinzu, so behält dieser neu hinzu erworbene Anteil grundsätzlich nicht seine rechtliche Selbständigkeit (BGH-Urteil vom 10.6.1963 II ZR 88/61 ).

Bei der Weiterveräußerung dieses hinzuerworbenen unselbständigen Teils des Mitunternehmeranteils ist dessen Wert mit dem entsprechenden Bruchteil des Buchwerts des gesamten Mitunternehmeranteils anzusetzen (sog. Durchschnittsbewertung, BFH-Urteil vom 13.2.1997 IV R 15/96 , BStBl II 1997, 535 unter 1.).

Die Einheitlichkeit des Gesellschaftsanteils wird nicht dadurch berührt, dass der Gesellschafter bereits im Zeitpunkt des Hinzuerwerbs die Absicht der zeitnahen Weiterveräußerung des hinzuerworbenen Anteils hatte.

Der hinzuerworbene Mitunternehmeranteil ist auch in diesem Fall nicht als Umlaufvermögen zu behandeln.

Finanzgericht Düsseldorf, 13-K-2696/11-F Urteil vom 22.10.2013

Hinweis:

Müssen Mitunternehmeranteile kurz „geparkt“ werden, sollten diese z.B. beim nicht Mitunternehmer – Ehegatten, der keine Anteile hält, geparkt werden.

 

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