Als Arbeitszimmer genutzter Kellerraum eines Zweifamilienhauses als häusliches Arbeitszimmer

Befindet sich der als Arbeitszimmer genutzte Raum in einem sog. Zubehörraum (Keller, Speicher, Abstellraum), der auch bei räumlicher Trennung von der Wohnung – z. B. durch ein auch von fremden Dritten benutztes gemeinsames Treppenhaus – dieser zuzuordnen ist, liegt ein häusliches Arbeitszimmer. Damit war der Ausgabenabzug iSd § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG auf EUR 1.250 begrenzt. FG Berlin v. 17.10.2012, K 12 12095/09 Quelle DSTR 21/2013

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