Anteilsveräußerung

Ermittlung des steuerfreien Gewinns aus einer Anteilsveräußerung

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens einer Kapitalgesellschaft bleiben Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften unter bestimmten weiteren Voraussetzungen außer Ansatz.  Als Gewinn gilt der um eventuell angefallene Veräußerungskosten gekürzte Nettobetrag. Davon sind anschließend 5 % als fiktive nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.

Abzugsfähige Veräußerungskosten sind alle Aufwendungen, die in einem Veranlassungszusammenhang zu dem Veräußerungsgeschäft stehen. Es ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen durch den Anteilsverkauf ausgelöst wurden. Auf eine unmittelbare sachliche Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft kommt es nicht an. Aus diesem Grund sind Aufwendungen, die nur „anlässlich“ nicht aber „wegen“ einer Veräußerung anfallen, als laufende Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig.

Unter Beachtung dieser grundsätzlichen Ausführungen hat der Bundesfinanzhof  eine Tantiemezahlung an den anlässlich der Anteilsveräußerung ausscheidenden Geschäftsführer nicht als Veräußerungsaufwand angesehen. Die getroffene Tantiemevereinbarung sei zwar anlässlich, aber nicht wegen der Anteilsveräußerung geschlossen worden. Demgegenüber ist in einem weiteren Urteil des Bundesfinanzhofs  der Gewinn aus Wertpapiergeschäften um damit im Zusammenhang stehende Verluste aus Geschäften mit Aktienzertifikaten gekürzt worden. Die Zertifikategeschäfte dienten von vornherein nur der Gegenfinanzierung und zur Sicherung der Aktientermingeschäfte. Darauf, dass es sich bei den Zertifikate- und Aktiengeschäften um von einander unabhängige und selbstständige Geschäfte handelte, bei denen die Gewinne oder Verluste nicht zeitgleich realisiert wurden, kam es nicht an.

vorheriger Beitrag Zur Abgeltungswirkung der Entf…
nächster Beitrag Deutsche Erbschafts-/Schenkung…