Antrag auf Vorsteuervergütung

Verwendung des amtlich vorgeschriebenem Vordrucks

Zur Beantragung einer Vorsteuervergütung ist es erforderlich, dass der Unternehmer den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt oder dem zuständigen FA stellt. Ohne Angaben in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Vergütungsantrag unwirksam, da er nicht alle entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Der die Vergütung begehrende Stpfl. muss darlegen und im Zweifel auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Diesem Darlegungszweck dient die abzugebende Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks.

Finanzgericht Köln, 2-K-2037/13 Gerichtsbescheid vom 26.01.2015

 

Hinweis:

Im Rahmen der Finanzbuchhaltung prüfen wir die Sachverahte für das Vorsteuervergütungsverfahren, bitte sprechen Sie uns an 06021 456700.

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