Bank haftet bei Insolvenz des Unternehmers für an sie abgetretene Umsatzsteuerbeträge

Tritt ein Unternehmer einen Anspruch (z. B. Werklohn- oder Kaufpreisanspruch) an einen anderen Unternehmer (z. B. eine Bank) ab, so haftet Letzterer für die Umsatzsteuerschuld des abtretenden Unternehmers, soweit dieser die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum, in dem dieser Umsatz enthalten ist, nicht an das Finanzamt (z. B. wegen Insolvenz) abführt und der Abtretungsempfänger den Betrag vereinnahmt hat. Ergeht jedoch ein Umsatzsteuerjahresbescheid, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die darin festgesetzte Steuerschuld maßgeblich. Gleiches gilt, wenn die Umsatzsteuerforderung ohne vorherigen Jahresbescheid widerspruchslos in die Insolvenztabelle eingetragen wird oder bei Widerspruch das Finanzamt einen Insolvenzfeststellungsbescheid erlässt.

Beispiel: Unternehmer A veräußert am 10.2.2013 einen Gegenstand für 100.000 € zzgl. 19.000 € Umsatzsteuer. Den Kaufpreisanspruch tritt er an seine Bank B ab, woraufhin der Käufer die 119.000 € an diese überweist. Die festgesetzte Umsatzsteuer für Februar 2013 beträgt unter Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen 10.000 €. Wegen Insolvenz des A im Juni 2013 wird dieser Betrag nicht gezahlt.
B haftet nicht für die 19.000 €, sondern nur für 10.000 €.

Variante des Beispiels: Die Jahressteuerschuld des A, über dessen Vermögen im März 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wird, beträgt 5.000 € (Alternative 1), 15.000 € (Alternative 2) bzw. 25.000 € (Alternative 3). Der Umsatzsteuerjahresbescheid ergeht im Februar 2014.

Alternative 1:

B haftet nur in Höhe von 5.000 €, da der Vorauszahlungsbescheid durch den Erlass des Jahresbescheids seine Wirksamkeit verloren hat und A nur Umsatzsteuer in Höhe von 5.000 € schuldet.

Alternative 2:

B haftet in Höhe von 15.000 €.

Alternative 3:

Die Haftung der B ist auf 19.000 € begrenzt.

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