Behandlung wiederkehrender Leistungen im Generationennachfolgeverbund

Behandlung wiederkehrender Leistungen im Generationennachfolgeverbund

Als Generationennachfolgeverbund wird das Verhältnis zwischen Eltern und ihren gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen angesehen. Werden innerhalb eines derartigen Verbunds von einem Erben im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen Rentenzahlungen an die Geschwister geleistet, ist davon auszugehen, dass es sich um Gleichstellungsgelder handelt.

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann von Versorgungsleistungen ausgegangen werden. Sie können vorliegen, wenn das Versorgungsbedürfnis der zu versorgenden Person nachprüfbar im Vordergrund steht. Es reicht allein nicht aus, dass sich bei vereinbarten wiederkehrenden Leistungen Schwankungen in Bezug auf die Höhe der Leistungen durch ihre Abänderbarkeit gem. § 323 ZPO ergeben können.

Diese Beurteilung hat nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs dazu geführt, wiederkehrende Leistungen zwischen Geschwistern als Gleichstellungsgelder zu behandeln.

Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge wurde dem Sohn ein Hof übertragen. In diesem Zusammenhang verpflichtete er sich, monatliche Zahlungen an seine beiden Schwestern bis zu deren Lebensende zu zahlen. Der Sohn war der Auffassung, dass es sich bei den von ihm zu leistenden Zahlungen um abzugsfähige „Dauernde Lasten“ handeln würde.
Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts und behandelte die Zahlungen als nicht abzugsfähige Unterhaltsleistungen.

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