Business-Kleidung ist keine typische Berufskleidung
Neues Urteil zur typische Berufskleidung
Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG zuzurechnen (keine Werbungskosten, Betriebsausgaben), weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen, objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann.
Finanzgericht Hamburg, 6-K-231/12 Urteil vom 26.03.2014