Das ordnungsgemäße Fahrtenbuch

Nach dem aktuellen Urteil des FG Münster, Az. 4 K 3589/09, ist ein Fahrtenbuch grundsätzlich nur dann ordnungsgemäß, wenn es ganzjährig geführt wird. Von der Pauschalmethode ( 1 % Regelung) zur Fahrtenbuchmethode  während des Kalenderjahres kann nur bei einem Kraftfahrzeugwechsel vorgenommen werden. Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sind in der Lohnsteuerrichtlinie R 8 geregelt: Im Fahrtenbuch sind die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen. Für dienstliche Fahrten sind grundsätzlich die folgenden Angaben erforderlich:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit
  • Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
  • Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben;

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Die Führung des Fahrtenbuchs kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen. Anstelle des Fahrtenbuchs kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen.

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