Die Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung).
Liegen die Voraussetzungen einer personellen und sachlichen Verflechtung vor, ist die Vermietung oder Verpachtung keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Vermietung oder Verpachtung. Das Besitzunternehmen ist Gewerbebetrieb.
Vorteile der Betriebsaufspaltung
Haftungsbeschränkung |
In der Betriebsgesellschaft (GmbH) ist die Haftung auf das Betriebsvermögen beschränkt. Das (i.d.R. wertvolle) Anlagevermögen befindet sich jedoch im Besitzunternehmen |
Geschäftsführer-Gehälter |
Geschäftsführer-Gehälter sind in der Betriebs-GmbH Betriebsausgaben und mindern den Gewinn |
Pensionsrückstellungen |
In der Betriebs-GmbH ist die Bildung von Pensionsrückstellungen möglich, die ebenfalls den Gewinn mindern |
Schuldrechtliche Verträge zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen |
Schuldrechtliche Verträge zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen werden grundsätzlich anerkannt, solange sie einem Fremdvergleich standhalten. In diesem Rahmen besteht jedoch ein gewisser Gestaltungsspielraum, mit dem sich der Gewinn beeinflussen lässt. |
Gewerbesteuerfreibetrag |
Das Besitzunternehmen kann den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR und den Staffeltarif nach § 11 GewStG in Anspruch nehmen, im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft. Der Staffeltarif entfällt durch die Unternehmensteuerreform ab 2008. Statt dessen gilt dann für alle Gewerbesteuerpflichtige eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %. |
Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer |
Ab 2001 können die Gesellschafter der Besitzgesellschaft gem. § 35 EStG ihre zu zahlende Gewerbesteuer pauschaliert auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Bis 2007 kann das 1,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrages auf die Einkommensteuer angerechnet werden, durch die Unternehmensteuerreform wird die Anrechnung auf das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrages erhöht. |
Kirchensteuer |
Nicht ausgeschüttete Gewinne der Betriebs-GmbH unterliegen nicht der Kirchensteuer. |
Erbschaftsteuer |
Behandlung der vermieteten bzw. verpachteten Gegenstände als Betriebsvermögen |
Praxistipp: Nachteile der Betriebsaufspaltung
Gewerbesteuer |
Vermietung/Verpachtung ist bei Betriebsaufspaltung gewerbesteuerpflichtig |
Steuerverhaftung des vermieteten/verpachteten Gegenstandes |
Veräußerung/Entnahme ist steuerpflichtig Evtl. Aufdeckung stiller Reserven bei Veräußerung |