Die Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung).

Liegen die Voraussetzungen einer personellen und sachlichen Verflechtung vor, ist die Vermietung oder Verpachtung keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Vermietung oder Verpachtung. Das Besitzunternehmen ist Gewerbebetrieb.

Vorteile der Betriebsaufspaltung

Haftungsbeschränkung

In der Betriebsgesellschaft (GmbH) ist die Haftung auf das   Betriebsvermögen beschränkt. Das (i.d.R. wertvolle) Anlagevermögen befindet   sich jedoch im Besitzunternehmen

Geschäftsführer-Gehälter

Geschäftsführer-Gehälter sind in der Betriebs-GmbH Betriebsausgaben und   mindern den Gewinn

Pensionsrückstellungen

In der Betriebs-GmbH ist die Bildung von Pensionsrückstellungen möglich,   die ebenfalls den Gewinn mindern

Schuldrechtliche Verträge zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen

Schuldrechtliche Verträge zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen werden   grundsätzlich anerkannt, solange sie einem Fremdvergleich standhalten. In   diesem Rahmen besteht jedoch ein gewisser Gestaltungsspielraum, mit dem sich   der Gewinn beeinflussen lässt.

Gewerbesteuerfreibetrag

Das Besitzunternehmen kann den   Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR und den Staffeltarif nach § 11   GewStG in Anspruch nehmen, im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft.

Der Staffeltarif entfällt durch die Unternehmensteuerreform ab 2008.   Statt dessen gilt dann für alle Gewerbesteuerpflichtige eine einheitliche   Steuermesszahl von 3,5 %.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Ab 2001 können die Gesellschafter der   Besitzgesellschaft gem. § 35 EStG ihre zu zahlende Gewerbesteuer   pauschaliert auf ihre Einkommensteuer anrechnen.

Bis 2007 kann das 1,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrages auf die   Einkommensteuer angerechnet werden, durch die Unternehmensteuerreform wird   die Anrechnung auf das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrages erhöht.

Kirchensteuer

Nicht ausgeschüttete Gewinne der Betriebs-GmbH unterliegen nicht der   Kirchensteuer.

Erbschaftsteuer

Behandlung der vermieteten bzw. verpachteten Gegenstände als   Betriebsvermögen

   

Praxistipp: Nachteile der Betriebsaufspaltung

Gewerbesteuer

Vermietung/Verpachtung ist bei Betriebsaufspaltung gewerbesteuerpflichtig

Steuerverhaftung des vermieteten/verpachteten Gegenstandes

Veräußerung/Entnahme ist steuerpflichtig

Evtl. Aufdeckung stiller Reserven bei Veräußerung

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