Die neue PartG mbH

Die neue PartG mbH

Die seit dem 19.07.2013 in Deutschland existierende PartG mbH oder PartG mbB ist eine „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Berufshaftung)“. Sie entstand aufgrund einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung und richtet sich vor allem an Freiberufler, die in Kanzleien zusammenarbeiten, also Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Insolvenzverwalter und ähnlich Berufsgruppen, ist aber auch auf andere Freiberufler auszudehnen. Das Gesetz zu ihrer Einführung wurde am 13.06.2013 vom Bundestag beschlossen und konnte schon fünf Wochen später in Kraft treten, weil der Bundesrat ohne Vermittlungsausschuss den Gesetzentwurf umstandslos billigte.

Zielstellung der Rechtsform „PartG mbH“

 In anderen Staaten vor allem des angloamerikanischen Raumes existieren solche Personengesellschaften schon länger, etwa in Großbritannien als LLP (Limited Liability Partnership), auch Japan und Singapur führten sie schon 2005 ein. Diese Gesellschafterform beschränkt die Haftung der freiberuflichen Experten für ihre beruflichen Fehler, was zuvor im deutschen Recht nicht möglich war (es wäre quasi eine Kommanditgesellschaft ohne Komplementär gewesen, die aber juristisch nicht möglich ist). Die Gesellschafter können in so einer Gesellschaft – beispielsweise im britischen Modell der LLP – die Geschäftsführung selbst und direkt ausüben, müssen aber ebenso wie bei GmbHs nicht auf den Haftungsschutz verzichten, der sich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Bislang hafteten die Freiberufler vollumfänglich mit ihrem Privatvermögen. Sie schließen zwar Haftpflichtversicherungen ab, die größtenteils – etwa bei Steuerberatern – gesetzlich vorgeschrieben sind, damit überhaupt die Zulassung erteilt wird. Doch die Höhe so einer Haftpflichtversicherung kann in Einzelfällen nicht genügen, was den Freiberufler und seinen Kunden vor allem bei Vermögenshaftpflichtschäden in den Ruin treiben kann. Auch eine PartG mbH benötigt die Haftpflichtversicherung, jedoch nur bis 2,5 Millionen Euro Schadenssumme. So eine Versicherung ist relativ preiswert zu erhalten, die Schäden können weitaus höher ausfallen. Neben der Haftungsbeschränkung werden die Freiberufler voraussichtlich Steuervorteile generieren, denn die steuerliche Behandlung erfolgt wie bei einer Personengesellschaft. Das bedeutet, eine Kanzlei kann beispielsweise zunächst unversteuerbares Betriebsvermögen als Rücklage bilden (nur Zinsgewinne wären zu versteuern), während der einzelne Freiberufler alljährlich mit seinen Gewinnen dem vollen Steuersatz unterliegt.

PartG mbH und GmbH

 Die PartG mbH ist zur Berufshaftpflichtversicherung bis 2,5 Millionen Euro Schadenssumme verpflichtet, die zuvor in einzelnen Berufen nicht gefordert, sondern nur empfohlen war. Gleichzeitig ist ihre Haftung auf das Betriebsvermögen beschränkt. Die Haftpflichtversicherung übernimmt praktisch den Part der Einlage von mindestens 25.000 Euro, den eine GmbH leisten muss, jedoch in einem für den Kunden viel lukrativeren Umfang. Es gibt Berufsgruppen wie Architekten und Wirtschaftsprüfer, bei denen der Schaden dreistellige Millionensummen erreichen kann. Bei Architekten leuchtet das umstandslos ein, bei Wirtschaftsprüfern erschließt es sich im Einzelfall, wenn etwa ein Unternehmen wegen mangelnder Beratung einen Steuerschaden erleidet, den es nicht begleichen kann und der in den Konkurs führt. Natürlich werden sich die Kanzleien, die mit höheren Risiken als 2,5 Millionen Euro umgehen, nach wie vor auch höher versichern. Die Rechtsform PartG mbH gewährleistet aber einen zuvor nicht vorhandenen Grundschutz.

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