Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer – vorläufige Festsetzung

Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) – vorläufige Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG und nach § 13b Abs. 2a ErbStG

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) 3-S033.8/69 vom 05.11.2015

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 – (BStBl II 2015 S. 50) entschieden, dass § 13a und § 13b ErbStG, jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ErbStG, mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar sind. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar.

Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen nach dem 31. Dezember 2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), sämtliche Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG sowie sämtliche Feststellungen nach § 13b Abs. 2a ErbStG gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO in vollem Umfang vorläufig durchzuführen.

In die Bescheide sind folgende Erläuterungstexte aufzunehmen:

Erbschaftsteuerbescheid (Schenkungsteuerbescheid) „Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 – (BStBl 2015 II S. 50) angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung in vollem Umfang vorläufig. Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen.“

Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG bzw. nach § 13b Abs. 2a ErbStG „Die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG oder § 13b Abs. 2a ErbStG sind gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 – (BStBl II 2015 S. 50) angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung in vollem Umfang vorläufig. Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Feststellungsbescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen.“

Im Übrigen gelten die in dem BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.

Die gleich lautenden Erlasse vom 12. März 2015 (BStBl I S. 222) werden aufgehoben.  

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