Grundsteuerpflicht bei Vermietung eines Grundstücks zu einem nicht marktgerechten Mietzins

Erlass der Grundsteuer

1. Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (im Anschluss an Urteile vom 15. April 1983 – BVerwG 8 C 150.81 – BVerwGE 67, 123  und vom 25. Juni 2008 – BVerwG 9 C 8.07 – Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18).

2. Hat der Steuerschuldner das Grundstück, für das er einen Grundsteuererlass begehrt, an einen gewerblichen Zwischenmieter mit einer festen Vertragslaufzeit zu einem nicht marktgerechten Mietzins, ohne Kündigungsmöglichkeit und ohne etwaige Beteiligung an höheren Einnahmen des Zwischenvermieters aus der Weitervermietung vermietet, hat er die Ertragsminderung zu vertreten.

Bundesverwaltungsgericht, 9-C-1/13 Urteil vom 14.05.2014

 

Hinweis:

Sollte Ihr Mietobjekt nicht vermietet sein haben Sie die Möglichkeit, auf Antrag,  bei Ihrer Gemeinde einen Erlass der Grundsteuer zu stellen.

vorheriger Beitrag Erwerb eigener Anteile –…
nächster Beitrag Umsatzsteuer bei der PKW Nutzu…