Keine Aufteilung von Kosten für Feier aus doppeltem Anlass

Keine Aufteilung von Kosten für Feier aus doppeltem Anlass

Der 1. Senat hat mit Urteil vom 19. März 2014 (Az.: 1 K 3541/12) entschieden, dass Aufwendungen für eine Feier, die gleichzeitig anlässlich eines runden Geburtstages und des Bestehens eines Berufsexamens ausgerichtet wird, insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Im Streitfall war der Kläger kurz vor seinem 30. Geburtstag nach bestandener Prüfung zum Steuerberater bestellt worden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer Festhalle eine Feier ausgerichtet, zu der er neben Arbeitskollegen auch Verwandte und Bekannte eingeladen hatte. Die nach der Personenzahl anteilig auf die Arbeitskollegen entfallenden Kosten der Feier wollte er unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 1 GrS 1/06) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.

Dem ist der 1. Senat nicht gefolgt. Denn nach Abwägung aller Umstände seien die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst. Der Kläger habe innerhalb seines Kollegenkreises eine Auswahl getroffen. Außerdem hätten an der Feier mehr private Gäste als Arbeitskollegen teilgenommen. Schließlich habe der Kläger auch mit seinen Kollegen nicht nur sein Berufsexamen, sondern auch seinen Geburtstag und damit ein privates Ereignis gefeiert. In solchen Fällen sei eine Trennung der Kosten nicht möglich.

Der Senat hat unter dem Az: VI R 46/14 die Revision zum BFH zugelassen.

Mitteilung vom 31.03.2015 aus Newsletter 1/2015 (Informationen zum Newsletter des Finanzgerichts Baden-Württemberg)

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