Liquidation (Auflösung) einer GmbH

 

Die Liquidation bzw. Auflösung einer GmbH

Im 1. Halbjahr 2013 gabe, es lt. den Zahlen des IfM Bonn, circa 176.000 Liquidationen von Unternehmen, darunter auch viele Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften (UG).

 

Die GmbH wird nach den §§ 60 GmbHG ff. aufgelöst.

Dies erfolgt in drei Phasen:

  • Antragsphase
  • Abwicklungsphase
  • Löschung

In der Antragsphase, beginnt die Liquidation mit dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter nach § 60 Abs. 1. Nr 2. GmbHG.  Es erfolgt die Bestellung des Liquidators sowie die Anmeldung der Liquidation im Handesregister. Gleichzeitig sollten der Gläubigeraufruf erfolgen, denn damit beginnt das sogenannten Sperrjahr.

 

In der Abwicklungsphase gehört es zu den Pflichten des Liquidator, eine Liquidationseröffungsbilanz, nach § 71 Abs. 1 GmbHG, zu erstellen. In dieser Phase sollte der Liquidator immer prüfen ob nicht eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und er einen Insolvenzantrag zu stellen hat. Im Geschäftsverkehr hat die Gesellschaft den Zusatz i. L. ( in Liquidation) nach § 71 Abs. 5 GmbHG zu führen. Ist die Gesellschaft nach Verwertung der Aktiva und Befriedigung aller Gläubiger werder überschuldet noch zahlingsunfähig, wird das Restvermögen, nach Ablauf des Sperrjahres, an die Gesellschafter ausgeschüttet.  

Noch innerhalb des Sperrjahres hat der Liquidator, in der Löschungsphase, den Abschluss der Liquidation dem Handesregister anzumelden. Nach Prüfung des Handeslregister wird die Gesellschaft von Amts wegen gelöscht.

Üblicherweise ist wird der Geschäftsführer zum Liquidator bestellt.

Die Liquidations gehört zu den vereinbaren Tätigkeiten des Steuerberater nach § 57 Abs. 3 StBerG. Sie können uns gerne auch als Liquidator beauftragen.

Wenn Sie Ihre GmbH oder Unternehmergesellschaft (halftungsbeschränkt) auflösen bzw. abwickeln wollen, dann rufen Sie uns gerne an, wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

 

 

 

 

 

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