Praxisbeispiel: Offenlegung auch bei GmbH in Liquidation notwendig

Offenlegung auch bei GmbH in Liquidation notwendig

Praxisfall: Der Vorberater hat sich geweigert die GmbH Bilanz zum Tag der Liquidationsanmeldung beim e-Bundesanzeiger einzureichen. Die Liquidationeröffnungsbilanz nebst Anhang wurde nicht erstellt.

Bsp. Datum der Anmeldung 15.10.2011, Datum der Offenlegung durch den Vorberater (Steuerberater / Wirtschaftsprüfer) 31.12.2011.

Nach Aufforderung und Fristsetzung durch den e-Bundesanzeiger dies nachzuholen, hat der Vorberater nur lapidar ein Schreiben verfasst, dass dies seiner Meinung nach so richtig ist. Die Folge war, dass das Bundesjustizministerium eine Strafe von EUR 2.500,00 festgesetzt hat und nun eine weitere Strafe von EUR 5.000,00 angekündigt androht. Als der Liquidator am Donnertag den 26.09.2013 zu uns kam waren die EUR 2.500,00 bereits bezahlt worden. Wir haben die Angelegenheit besprochen und erklärt was zu tun ist. Wir haben den Liquidator aufgefordert nochmals mit dem „alten“ Steuerberater / Wirtschaftsprüfer zu sprechen  um die Angelegenheit geräuscharm zu erledigen – leider war dieser zu einem Gespräch nicht bereit.

Daher haben wir dann am Dienstag (1.10.2013) die den Jahresabschluss offengelegt und gestern (2.10.2013) die Liquidationeröffnungsbilanz nebst Anhang veröffentlicht.

Der neue Mandant war wegen der schnellen und zügigen Bearbeitung sehr zufrieden und hat sich für die gute Arbeit bedankt, er hat den Beraterwechsel nicht bereut.

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