Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern

Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern

Gibt der Arbeitgeber oder ein Dritter, dem Arbeitnehmer ein Fahrrad für private Zwecke, gelten für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden Geldwert Vorteils folgendes:

– Bei Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, wird nach § 8 Absatz 2 ein monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung von 1 % der auf € 100 abgerundeten Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändler im Zeitpunkt der Benutzung des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

– Der geldwerte Vorteil nach § 8 Absatz 3 EStG ist zu ermitteln, wenn die Fahrräder der Arbeitgeber zur Angebotspalette Fremder Dritte (z.B. Fahrradverleihfirmen) gehören und die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird. Der Rabattfreibetrag in Höhe von € 1080 ist zu berücksichtigen, wenn ein Personalrabatt vorliegt.

– Dies gilt auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind.

– Elektrofahrräder, deren Motor eine Geschwindigkeit über 25 Kilometer pro Stunde erreicht, ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG

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