Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen an ehemaligen Mitunternehmer

Pensionsrückstellung bei Personengesellschaften

Die korrespondierende Bilanzierung von Pensionsansprüchen eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und der Gesamthandsbilanz ist auch nach Ausscheiden des Gesellschafters fortzuführen, weil § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG nach dem Ausscheiden geleistete Pensionszahlungen den während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bezogenen Sondervergütungen gleichstellt.

Bundesfinanzhof, IV-R-14/11 Urteil vom 06.03.2014

vorheriger Beitrag Achtung Steuerfalle bei Veräuß…
nächster Beitrag EuGH-Vorlage zur Vorsteuerauft…