Teilweise Rückzahlung des von einem Ehegatten gezahlten Einmalbeitrags für eine vom anderen Ehegatten abgeschlossene Rentenversicherung nach dessen Tod nicht erbschaftsteuerbar

Teilweise Rückzahlung des von einem Ehegatten (M) gezahlten Einmalbeitrags für eine vom anderen Ehegatten abgeschlossene Rentenversicherung nach dessen Tod nicht erbschaftsteuerbar

Leitsatz: Erhält ein Ehegatte vereinbarungsgemäß einen Teil des Einmalbeitrags, den er für eine vom anderen Ehegatten abgeschlossene Rentenversicherung gezahlt hatte, von dem Versicherungsunternehmen erstattet, weil der andere Ehegatte verstorben ist, bevor die geleisteten Rentenzahlungen die Höhe des Einmalbeitrags erreicht haben, unterliegt der Erstattungsbetrag nicht der Erbschaftsteuer.

Bundesfinanzhof, II-R-29/11 Urteil vom 18.09.2013 Zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil II vorgesehen, für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 26. 2. 2014

Hinweis:

Im konkreten Fall ging es darum, dass die Ehefrau (E) des Klägers (M) und Revisionsklägers (Kläger) schloss im Juli 2003 bei der … Lebensversicherung (B) einen Rentenversicherungsvertrag gegen einen einmaligen Gesamtbeitrag von 150.000 € ab. Den Beitrag entrichtete der M. Die Rente sollte gezahlt werden, solange E lebt. Für den Fall, dass E verstirbt, bevor die gezahlte Rente den Beitrag erreicht, wurde vereinbart, dass B den Unterschiedsbetrag an den M zurückzahlt. Das Finanzamt war der Meinung das dieser Betrag der erbschaftsteuer unterliegt – der BFH sah dies dann zu Gunsten des M andern.

 

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