Umsatzsteuer: Istversteuerung

Die Istversteuerung ist in § 20 UStG (Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten) geregelt.

Das Finanzamt kann dem umsatzsteuerpflichtige Unternehmer, auf Antrag gestatten, dass sein Unternehmen,

  • dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500000 Euro betragen hat, oder
  • der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
  • soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt,

die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung), sondern nach den vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung)berechnet. 

Der Vorteil der Istversteuerung ist, dass man die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeiraum an das Finanzamtabzuführen hat in dem der Umsatz geflossen ist.

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