Umsatzsteuerpflicht von Versandapotheken aus dem Ausland

Eine Versandapotheke aus dem europäischen Ausland kann bei ihrer Abrechnung mit der zuständigen Krankenkasse nicht den Arzneimittelpreis einschließlich Umsatzsteuer verlangen, wenn anders als bei einer Apotheke aus dem Inland nicht sie, sondern die Krankenkasse für die Lieferung umsatzsteuerpflichtig ist. Dies hat der 5. Senat des Landessozialgerichts in einem am 28.08.2017 veröffentlichten Urteil entschieden.
 
Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke, die in Deutschland lebende Versicherte der klagenden Krankenkasse unter anderem in den Jahren 2010 bis 2012 beliefert hat. Mit Schreiben vom 22.08.2012 forderte das Bundesministerium der Finanzen den Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen auf, seine Mitglieder über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Arzneimittellieferungen ausländischer Apotheken an Mitglieder inländischer Krankenkassen zu informieren. Grundsätzlich liege ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, für den die jeweilige Krankenkasse umsatzsteuerpflichtig sei. Für die Apotheke sei die Lieferung hingegen grundsätzlich umsatzsteuerfrei.
 
Die ausländischen Apotheken könnten aber von einer Vereinfachungsregelung Gebrauch machen (Abschnitt 1a.2 Abs. 14 Satz2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass), wonach sie umsatzsteuerpflichtig gestellt würden. Die klagende Krankenkasse hat daraufhin von der Apotheke die Erstattung der auf die jeweiligen Preise bereits mit gezahlten Umsatzsteuer seit 2010 verlangt. Die Apotheke hat eingewandt, sie sei durch das Finanzamt Kleve auch ohne Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung als umsatzsteuerpflichtig angesehen und entsprechend veranlagt worden. Im Übrigen sehe die Arzneimittel-Preisverordnung einen einheitlichen Bruttopreis vor, ein Teil der Rückforderung sei nach dem rheinland-pfälzischen Arzneimittel-Lieferungsvertrag nicht fristgerecht geltend gemacht und jedenfalls könne die Umsatzsteuererstattung nicht den Herstellerrabatt betreffen.
 
Das Sozialgericht Speyer hat der Klage der Krankenkasse stattgegeben und die Apotheke zur Erstattung verurteilt. Dies hat das Landessozialgericht nun bestätigt. Zwar gehe die Arzneimittel-Preisverordnung grundsätzlich von einem einheitlichen Apothekenausgabepreis aus. Dies könne aber in Fällen, in denen wie hier die Krankenkassen umsatzsteuerpflichtig seien, nicht gelten. Hier sei durch die fehlende Anwendung der Vereinfachungsregelung von einer Umsatzsteuerpflicht der Krankenasse auszugehen, da Voraussetzung für die Anwendung das Einverständnis der Steuerbehörden gewesen wäre.
 
Da der Herstellerrabatt der Pharmaunternehmen für die Krankenkasse ebenfalls umsatzsteuerpflichtig sei (wie er auch bei im Inland tätigen Apotheken bei diesen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen würde), könne auch insoweit eine Erstattung von der ausländischen Apotheke verlangt werden. Auf den rheinland-pfälzischen Arzneimittel-Lieferungsvertrag könne sich die Apotheke im konkreten Fall nicht berufen, da sie diesem nicht beigetreten sei und der Rahmenvertrag, dem sie beigetreten sei, keine unmittelbare Anwendung der Arzneimittel-Lieferungsverträge der einzelnen Bundesländer vorsehe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
 
Pressemitteilung vom 28.08.2017 – LSG Rheinland Pfalz
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