Unechte Betriebsaufspaltung

„Unechte“ Betriebsaufspaltung: Bei Anmietung der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch das Besitzunternehmen liegt eine sachliche Verflechtung vor

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen in zwei der Rechtsform nach verschiedene Betriebe gegliedert ist. Eine typische Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn eine Personengesellschaft (Besitzunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen beide Unternehmen beherrschen (personelle Verflechtung).

Das Finanzgericht Münster  hat entschieden, dass auch die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen eines Untermietverhältnisses eine sachliche Verflechtung begründen kann. Nicht erforderlich für eine sachliche Verflechtung ist demnach, dass der vermietete Gegenstand (z. B. das Betriebsgrundstück) im Eigentum des Besitzunternehmens steht.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Die „unechte“ Betriebsaufspaltung erfährt, was die laufende Besteuerung angeht, gegenüber der echten Betriebsaufspaltung keine unterschiedliche Behandlung. Bei einer Betriebsaufspaltung wird die Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert.

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