Unzulässige Ablehnung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ohne Verdachtsmomente für betrügerische Absichten des Antragstellers

Einem Antragsteller darf die Zuteilung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ohne objektive Verdachtsmomente für eine Verwendung zu steuerhinterzieherischen Zwecken nicht verweigert werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden.
Die Behauptung der Steuerverwaltung, dass der Antragsteller nicht über die materiellen, technischen und finanziellen Mittel verfüge, um die angegebene Tätigkeit auszuüben, reicht nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn der Antragsteller bereits mehrfach Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern erhalten hat, die nie zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit geführt haben.
Richtlinienkonform hat jeder Unternehmer die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit anzuzeigen. Daraufhin ist die Steuerverwaltung verpflichtet, jeweils eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Um die missbräuchliche Verwendung der Identifikationsnummern zu verhindern, können die Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen einem Unternehmer den Vorsteuerabzug für zukünftig beabsichtigte Umsätze aber nicht versagen

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