Verfassungsmäßigkeit von sog. Steuerdaten CD

Die Verwertung einer so genannten Steuerdaten CD bei der Anordnung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses ist an dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren (Art. 77 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland Pfalz LV) zu messen. Dieses Recht schlägt sich nicht zuletzt in der Verpflichtung nieder, dass staatliche Organe korrekt und fair zu verfahren haben. a) In verfassungsrechtlicher Hinsicht folgt aus einer rechtswidrigen Beweiserhebung allerdings nicht ohne weiteres ein Verwertungsverbot. Denn im Rahmen der für die Beurteilung eines fairen Verfahrens erforderlichen Gesamtschau sind nicht nur die Rechte des Beschuldigten, sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen. b) Dies darf jedoch im Interesse des Individualrechtsschutzes nicht dazu führen, dass bereits die Beweiserhebung allein an den engeren Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes ausgerichtet wird. Die erhöhten Anforderungen an ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot entbinden die zuständigen Stellen nicht von ihrer Pflicht, nur in rechtskonformer Weise Beweise zu erheben.

Das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 77 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 LV) und effektiven Rechtsschutz (Art. 124 LV) in Verbindung mit dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 7 Abs. 1 LV) verlangen bei der Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses, dass dem Richter alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt werden. Hierzu gehören auch die Umstände der Beweiserhebung, wenn ein Verwertungsverbot in Betracht kommt. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden müssen gemeinsam die praktische Wirksamkeit des Richtervorbehaltes als Grundrechtssicherung gewährleisten. Nur so wird auch die notwendige gerichtliche Überprüfung der Beweiserhebung und nicht allein der Verwertung gesichert.

Die rechtswidrige oder strafbare Erlangung eines Beweismittels durch eine Privatperson führt nur in Ausnahmefällen zu einer Unverwertbarkeit dieses Beweismittels im Strafverfahren. a) Im Hinblick auf den Ankauf von Steuerdaten CDs ist es jedoch denkbar, dass zukünftig gleichsam mosaikartig eine Situation entstehen könnte, die es als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Handeln eines privaten Informanten, der in rechtswidriger oder strafbarer Weise ausländische Bankdaten deutscher Steuerpflichtiger übermittelt, der staatlichen Sphäre zuzurechnen. Die Verwertbarkeit für das Besteuerungsverfahren führt nicht automatisch zu einer Verwertbarkeit im Strafverfahren. b) Die Gerichte sind daher zukünftig auch gehalten, zu überprüfen, wie sich das Ausmaß und der Grad der staatlichen Beteiligung hinsichtlich der Erlangung der Daten darstellen. Für die Frage der Zurechnung können auch ein gegebenenfalls erheblicher Anstieg von Ankäufen ausländischer Bankdaten und eine damit verbundene Anreizwirkung zur Beschaffung dieser Daten von Bedeutung sein.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, VGH-B-26/13 Urteil vom 24.02.2014

Haben Sie Fragen zur strafbefreienden Steueerklärungen, dann können wir Ihnen gerne helfen.

 

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