Verhältnis von allgemeinem Besteuerungsverfahren und Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Ein im Ausland ansässiges Transportunternehmen erbrachte im Jahr 2002 nur Umsätze, für die die inländischen Leistungsempfänger die Steuer schuldeten. Allerdings erteilten diese Gutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis an das Transportunternehmen. Den Antrag auf Vorsteuervergütung im Folgejahr nahm das Unternehmen zurück, nachdem das Bundeszentralamt für Steuern wegen des Steuerausweises in den Gutschriften auf das allgemeine Besteuerungsverfahren verwies.

Nach Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass das Transportunternehmen Umsatzsteuer aufgrund des falschen Umsatzsteuerausweises schulde. Die Erstattung der Vorsteuer müsse allerdings im Vorsteuer-Vergütungsverfahren erfolgen. Das Transportunternehmen wehrte sich erfolgreich. Es war berechtigt und verpflichtet, alle im Kalenderjahr 2002 abziehbaren Vorsteuerbeträge in seiner Steuererklärung geltend zu machen. Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs

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