Vorsteuerabzug Aufgrund von anderen Geschäftsunterlagen

Vorsteuerabzug scheitert nicht an Bezugnahme auf andere Geschäftsunterlagen in der Rechnung

Ein Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer u. a. nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung Angaben tatsächlicher Art über den Umfang und die Art der Leistung enthält. Die Beschreibung muss so genau sein, dass die abgerechnete Leistung identifizierbar ist.

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass zur Identifizierung andere Geschäftsunterlagen (z. B. Rahmenvereinbarung) herangezogen werden können. Voraussetzung ist, dass die Rechnung auf die anderen Geschäftsunterlagen verweist und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet. Voraussetzung ist nicht, dass die anderen Geschäftsunterlagen der Rechnung beigefügt sind. Es reicht aus, dass sie beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger vorhanden sind.

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