Wohnhausüberlassung an Alleingesellschafter

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Wohnhausüberlassung an Alleingesellschafter – Kostenmiete / ortsübliche Miete – Keine Unterscheidung zwischen „aufwändig gestalteten“ und „normalen“ Einfamilienhäusern

Überlässt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter ein Einfamilienhaus ist für die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, nicht auf die ortsübliche Miete, sondern auf die Kostenmiete abzustellen.

Die Kostenmiete berechnet sich nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. BVO) i.d.F. vom 12.10.1990.

Eine Unterscheidung zwischen „aufwändig gestalteten“ und „normalen“ Einfamilienhäusern ist in diesem Zusammenhang nicht vorzunehmen. Auch ist kein potentieller Vertragspartner in den Fremdvergleich einzubeziehen.

Finanzgericht Köln,  10-K-3204/12 Urteil vom 22.01.2015

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