Abfindung muss Arbeitslohn übersteigen – nur dann gibt es den ermäßigten Steuersatz
Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung einer Entschädigungszahlung
Die für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG erforderliche Zusammenballung von Einkünften liegt nicht vor, wenn im Jahr des Zuflusses der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (§24 Nr. 1 EStG) die Einkünfte des Steuerpflichtigen den entgehenden Arbeitslohn nicht übersteigen. Die Prognoseentscheidung über den voraussichtlichen Arbeitslohn entfällt nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige im Jahr des Zuflusses der Entschädigung tatsächlich keinen Arbeitslohn mehr, sondern andere Einkünfte erzielt.
Finanzgericht Nürnberg, 7-K-1612/13 Urteil vom 09.05.2014