Anwaltskosten für familiengerichtliches Unterhaltsverfahren als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

Orientierungssatz: Die rechtliche Zwangsläufigkeit der für die Durchführung eines Zivilprozesses entstandenen Kosten ergibt sich unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens aus dem staatlichen Gewaltmonopol und der daraus folgenden Notwendigkeit für den Steuerpflichtigen, streitige Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist jedoch, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat.

Finanzgericht Köln, 7-K-2700/12 Urteil vom 26.06.2013

 

 

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