Außerordentliche Einkünfte

Außerordnetliche Einkünfte zählen zu den insgesamt 7, jeweils im § 2 Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) benannten Einkunftsarten eines Steuerschuldners oder Steuersubjektes.

 Besonderheiten, unregelmäßiger Zufluss  

Die Besonderheit der außerordentlichen Einkünfte besteht aus steuerlicher Sicht zunächst einmal darin, dass sie, im Gegensatz zu anderen Einkunftsarten, wie beispielsweise Lohn und Gehalt, dem Steuersubjekt nicht laufend und damit nicht regelmäßig zufließen. Generell lässt sich feststellen, dass außerordnetliche Einkünfte entweder ungewöhnliche oder seltene Geschäftsvorfälle im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit eines Steuersubjektes darstellen. Meist betreffen außerordnetliche Einkünfte daher seltene und ungewöhnliche Einkunftsarten, die über mehrere Jahre hinweg erwirtschaftet wurden, aber aus Gründen der Steuergerechtigkeit nur in einem Jahr versteuert werden. Mehrere Teilzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als außerordentliche Einkünfte an das Steuersubjekt sind jedoch aus steuerrechtlicher Sicht zulässig und legitim.

 Außerordnetliche Einkünfte: Arten gemäß EStG  

Außerordnetliche Einkünfte sind konkret im § 34 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) klassifiziert und beschrieben. Außerordnetliche Einkünfte im Sinne dieser Festlegungen sind beispielsweise Gewinne, die einem Steuersubjekt aus der Aufgabe und Veräußerung eines Wirtschaftsbetriebes oder Unternehmens entstehen. Außerordnetliche Einkünfte sind ferner Entschädigungen gemäß § 24 Nummer 1a bis c EStG. Als außerordnetliche Einkünfte gelten aus steuerlicher Sicht ebenso Vergütungen als Entgelt für mehrjährige Tätigkeit, Nutzungsvergütungen sowie Zinsen (gemäß § 24 Nummer 3 EStG). Außerordnetliche Einkünfte liegen ebenfalls vor, sofern das Grundstück eines Steuersubjektes durch den Staat für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen wird und dem Steuersubjekt daraus Entschädigungen wegen Enteignung oder Belastungen wegen einer Grunddienstbarkeit zufließen). Außerordentliche Einkünfte können auch aus sogenannter außerordentlicher Holznutzung (gemäß § 34b Absatz 1 Nummer 1 EStG) resultieren. Die genannte Aufzählung der Arten außerordentlicher Einkünfte ist hier vollständig.

 Außerordnetliche Einkünfte und ihre steuerliche Behandlung  

Jedes Einkommen, ob aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit, aus Zinsen oder Spekulationsgewinnen, unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland der Steuerpflicht. Außerordnetliche Einkünfte, auch, wenn es sich bei ihnen um seltene und nur unregelmäßig zufließende Einkunftsarten handelt, die in der Regel mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Steuersubjektes nichts zu tun haben, begründen ebenfalls eine Steuerschuld des betreffenden Steuersubjektes gegenüber dem Fiskus als dem Steuergläubiger. Da außerordnetliche Einkünfte in mehreren Jahren erwirtschaftet, aber nur einem Jahr besteuert werden, würde die Steuerprogression im Falle des Vorliegens außerordentlicher Einkünfte, zu einer ungewöhnlich hohen Steuerbelastung für das Steuersubjekt führen. Daher hat der Gesetzgeber für den Fall des Vorliegens außerordentlicher Einkünfte eine sogenannte Begünstigung des betreffenden Steuersubjektes eingeräumt, um außergewöhnlich hohe und progressionsbedingte Steuerbelastungen von vornherein zu vermeiden.

 Die sogenannte Fünftelregelung im Steuerrecht  

Liegen außerordentliche Einkünfte eines Steuersubjektes vor, die sich gemäß der gesetzlichen Regelungen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) sowohl inhaltlich, wie auch nach der Häufigkeit ihres Auftretens, eindeutig als solche klassifizieren lassen, so gewährt der § 34 des Einkommenssteuergesetzes dem betreffenden Steuerschuldner diesbezüglich innerhalb Deutschlands eine steuerliche Begünstigung in Gestalt der sogenannten Fünftelregelung. Sinn und Zweck dieser Fünftelregelung ist es hierbei, beim Auftreten außerordentlicher Einkünfte gegenüber der Steuerprogression, einen sinnvollen finanziellen Ausgleich für das Steuersubjekt zu schaffen. Jedes Steuersubjekt muss gegenüber dem Steuergläubiger (Fiskus) sein zu versteuerndes Einkommen beziffern. Sind in diesem zu versteuernden Einkommen, welches ein Steuersubjekt für einen bestimmten Veranlagungszeitraum gegenüber dem Steuergläubiger beziffert, nunmehr jedoch außerordentliche Einkünfte enthalten, so beträgt die auf die außerordentlichen Einkünfte durch das Steuersubjekt zu entrichtende Einkommenssteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrages zwischen der Einkommenssteuer für das um die außerordentlichen Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen und der jeweiligen Einkommenssteuer für das verbleibende steuerlich relevante Einkommen, zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Ist das verbleibende und zu versteuernde Einkommen aber negativ, das zu versteuernde Einkommen aber positiv, so ergibt die zu entrichtende Einkommenssteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens hierbei entfallenden Einkommenssteuer. Unterliegt das zu versteuernde Einkommen eines Steuersubjektes jedoch auch bereits abzüglich seiner außerordentlichen Einkünfte im Veranlagungszeitraum der höchsten Steuerprogression, so hat die genannte Fünftelregelung keinen Einfluss mehr.

 Besonderheiten bei außerordentlichen Einkünften aus Veräußerungsgewinnen  

Resultieren die außerordentlichen Einkünfte eines Steuersubjektes während eines Veranlagungszeitraumes jedoch aus Veräußerungsgewinnen, so kann, gemäß § 14 EStG, § 14 a Absatz 1 EStG, § 16 EStG oder § 18 Absatz 3 EStG zwar die Fünftelregelung geltend gemacht werden, jedoch besteht, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen seitens des Steuersubjektes, auch die Möglichkeit einer ermäßigten Besteuerung der aus Betriebsveräußerungen erzielten außerordentlichen Einkünfte. Das Einkommenssteuergesetz (EStG) kann nämlich in diesem Falle davon ausgehen, dass im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung durch das Steuersubjekt stille Reserven zusammengeballt und aufgedeckt wurden. Derjenige Teil des Veräußerungs- und Aufgabegewinnes, der den für die Betriebsveräußerung gewährten Steuerfreibetrag übersteigt, kann nunmehr mit ermäßigtem Steuersatz besteuert werden. Der ermäßigte Steuersatz auf Veräußerungsgewinne als außerordentliche Einkünfte stellt jedoch lediglich eine Alternative zur Fünftelregelung dar. Es ist unzulässig, beide Regelungen gleichzeitig in Anspruch zu nehmen. Veräußerungskosten eines Betriebes als außerordentliche Einkünfte werden grundsätzlich erst im Zeitpunkt des Entstehens des entsprechenden Gewinnes versteuert, auch dann, wenn sie beispielsweise bereits im Kalenderjahr zuvor angefallen sind. Der ermäßigte Steuersatz auf außerordentliche Einkünfte, die aus Veräußerungsgewinnen resultieren, beträgt regelmäßig 56 %. Um die Tarifbegünstigung des ermäßigten Steuersatzes auf außerordentliche Einkünfte, die aus Veräußerungsgewinnen resultieren, in Anspruch nehmen zu können, muss das Steuersubjekt jedoch ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das Steuersubjekt muss das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig sein. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen werden auf außerordentliche Einkünfte seitens der Steuerbehörden der ermäßigte Steuerbetrag und ein Freibetrag gewährt. Diese Regelung kann jedoch lediglich ein einziges Mal im Leben eines Steuersubjektes in Anspruch genommen werden. Den außerordentlichen Einkünften aus Betriebsveräußerungen im steuerrechtlichen Sinne gleichgestellt, sind auch außerordentliche Einkünfte, die beispielsweise aus Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes resultieren, die Folge der Aufgabe oder Veräußerung eines Gesellschaftsanteiles darstellen oder die aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Anteiles eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien herrühren.

 Antragspflicht  

Bei Vorliegen der entsprechenden steuerrechtlichen Voraussetzungen kann das Steuersubjekt bezüglich der Versteuerung seiner außerordentlichen Einkünfte von vergünstigten Tarifen profitieren. Dies sind wahlweise entweder die Fünftelregelung oder der ermäßigte Steuersatz gemäß Einkommenssteuergesetz (EStG). Weder Fünftelregelung, noch ermäßigter Steuersatz, werden dem Steuersubjekt jedoch automatisch durch den Fiskus gewährt. Es bedarf dazu grundsätzlich eines Antrages seitens des Steuersubjektes. Dieser Antrag kann nachgeholt, geändert oder auch zurückgenommen werden, solange noch kein rechtskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Der entsprechende Antrag kann auch rechtsverbindlich von den Erben eines Steuersubjektes bei den zuständigen Finanzbehörden gestellt werden. Die Anträge unterliegen den gesetzlichen Vorschriften der Abgabenordnung (AO).

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