Anforderungen an die Unterrichtung der Arbeitnehmer von einem Betriebsübergang
Unterrichtung der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang
Die einmonatige Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers bei einem Betriebsübergang wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt. Diese soll betroffenen Arbeitnehmern eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung ihres Widerspruchsrechts verschaffen und die Möglichkeit eröffnen, sich weitergehend zu erkundigen oder beraten zu lassen.
Soweit in der Unterrichtung auf im Handelsregister eingetragene Tatsachen über den Erwerber verwiesen wird, sind die Firma, das zuständige Handelsregister und die Handelsregisternummer fehlerfrei anzugeben. Handelt es sich beim Erwerber um eine Neugründung, müssen die Arbeitnehmer darüber informiert werden, dass diese nach dem Betriebsübergang nicht sozialplanpflichtig ist.
(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts )