Bewertungsgesetz bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung (z. B. ein Wohnrecht) beträgt maximal das 18,6 fache des maßgeblichen Jahreswerts der Nutzung oder Leistung. Bei der Ermittlung des Kapitalwerts ist der Jahreswert dieser Nutzungen oder Leistungen maximal mit 1/18,6 tel des Werts des Wirtschaftsguts selbst anzusetzen. Damit wird gewährleistet, dass die Nießbrauchslast an einem Grundstück nie höher sein kann als der Wert des Grundstücks selbst.

Eine Tochter hatte ihrem Vater ein Einfamilienhaus geschenkt, an dem er bereits ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht hatte. In dem Schenkungsvertrag waren als Verkehrswerte des Grundstücks und des Wohnrechts auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens 60.000 € bzw. 43.000 € angegeben. Der Jahreswert des Wohnrechts betrug nach dem Sachverständigen 4.744 €. Fraglich war, ob bei der Ermittlung der Schenkungsteuer die Belastung aus dem Wohnrecht mit dem Jahreswert anhand des Grundbesitzwertes oder des höheren Verkehrswertes zu berücksichtigen war.

Der Bundesfinanzhof  entschied, dass auch nach der Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes durch die Erbschaftsteuerreform der geringere Wert anzusetzen war. Zwar können nunmehr im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte mit dem Verkehrswert berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich aber um ein eigenständiges Verfahren, das nicht auch automatisch für die Festsetzung der Erbschaft  oder Schenkungsteuer gilt.

Nur wer im Rahmen der gesonderten Feststellung des Grundbesitzwerts einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Objekt lastenden Nutzungsrechte nachweist, kann dies auch bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer nutzen. Quelle BFH

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