Erlass von Nachzahlungszinsen bei freiwilliger Leistung vor der Steuerfestsetzung
Erlass von Nachzahlungszinsen
Soweit aufgrund von freiwilligen Leistungen des Steuerpflichtigen nach Beginn des Zinslaufes (§ 233a Abs. 2 AO) Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, kann die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen entsprechend Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233a AO diesen Erlass auf die Zinsen beschränken, die für jeweils volle Monate zwischen der Annahme der Zahlung durch das Finanzamt und der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung angefallen sind.
Bundesfinanzhof, X-R-22/11 (NV) Urteil vom 07.11.2013
Hinweis:
Bei großen Nachzahlungen empfieht es sich, nach Beginn des Zinslaufes, freiwillige nachträgliche Vorauszahlungen zu leisten, da das Finanzamt 6% Zinsen pro Jahr berechnet.