Meldepflicht bei Minijobs – Fristverlängerung für Arbeitgeber bis 30.6.2014

Bei den geringfügigen Beschäftigungen wurde bereits zum 1.1.2013 die Arbeitsentgeltgrenze auf 450 € angehoben und die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (Opt-in) in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit (Opt-out) umgewandelt.

Bereits vor dem 1.1.2013 geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die weiterhin maximal 400 € verdienen, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Neue Beschäftigungsverhältnisse sowie Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 € angehoben wurde, sind künftig rentenversicherungspflichtig.

Um die Versicherungsfreiheit zu behalten, muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb von sechs Wochen der Einzugsstelle vorlegen.

Insbesondere in den „Aufstockungsfällen“ haben es Arbeitgeber häufig versäumt, die Befreiung der Einzugsstelle anzuzeigen. Ohne Meldung wird jedoch keine wirksame Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erreicht. Die somit entstandenen Beiträge wurden nunmehr vielfach im Rahmen von Betriebsprüfungen nachgefordert.

Die Minijob-Zentrale hat nun mitgeteilt, dass es bei Entgelterhöhungen bis 30.6.2014 ausreicht, dass dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlag. Wurde die gewünschte Befreiung bislang nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, braucht sie nicht nachgereicht zu werden. Der Minijob ist auch ohne Meldung an die Einzugsstelle von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Bei Entgelterhöhungen ab dem 1. Juli 2014 muss die Befreiung innerhalb von sechs Wochen gemeldet werden.

Hinweis: Fehlt der Befreiungsantrag des Arbeitnehmers, besteht ab Entgelterhöhung bis zur Wirksamkeit der Befreiung Versicherungspflicht

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