Änderungen in der Pflege-Buchführungs-Verordnung ab 01.01.2017

Änderung zum 01.01.2017 – Bereich Pflege

 
Zum 01.01.2017 kommt es zu der größten Pflegereform aller Zeiten. Die bekannten „Pflegestufen“ mit den Nummer 0, 1, 2 und 3 werden ab 2017 von den sogenannten „Pflegegraden“ abgelöst.
 
Hintergrund der Reform ist, dass z.B. demezkranke Ältere die gleichen Pflegeleistungen zugesichert bekommen wie körperliche Pflegebedürftige.
 
Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte werden nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und erhalten die daraus entsprechenden Leistungen aus der Pflegeversicherung. 
 
Der Pflegegrad wird mit Hilfe des neuen Prüfverfahrens NBA („Neues Begutachtungsassessment“) festgestellt. Hierbei werden Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung neuen Antragsteller anhand eines Fragekatalogs auf ihre noch vorhandene Selbstständigkeit hin prüfen und den Pflegegrad bestimmen.
 
Menschen, die bereits vor 2017 eine anerkannte Pflegestufe erlangt haben, werden ohne erneutes Prüfverfahren in den jeweiligen Pflegegrad eingestuft. 
 
Für uns als Steuerberater von Pflegediensten gibt es viele Besonderheiten, die bei der Buchführung beachtet werden müssen. So gibt es zum Beispiel den speziell für Pflegeeinrichtungen gültigen Kontenrahmen (SKR 45), welcher Konten speziell für die Pflegebranche beinhaltet. Durch die Pflegereform gibt es auch für uns einige Änderungen, die wir beachten müssen. Die Erträge sind, wie bisher, auf die vorgegeben Konten zu verbuchen (Bsp.: #4000: Ertrag ambulant Stufe 1 durch die Pflegekasse gezahlt). Die Konten wurden  der Reform angepasst, sodass die Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt wurden (Bsp.: #4000: Ertrag ambulant Pflegegrad 1 durch die Pflegekasse gezahlt). Desweiteren wurde der Kontenrahmen in anderen Bereich wie „Lohn und Gehalt“ erweitert. Die Buchführung basiert auf der Pflege-Buchführungs-Verordnung.
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