Selbständige Pfegehilfskraft ist von der Umsatzsteuer befreit

Steuerfreiheit der Umsätze einer selbstständigen Pflegehilfskraft

Das Finanzgericht Münster  hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

 Eine selbstständig tätige Pflegehelferin war Mitglied eines Vereins, der als Unterorganisation des paritätischen Wohlfahrtsverbandes anerkannt war. Die Pflegehelferin erbrachte Pflegeleistungen gegenüber den jeweiligen Patienten und rechnete ihre Leistungen gegenüber dem Verein ab. Das Finanzamt behandelte die Entgelte als steuerpflichtige Umsätze. Das Finanzgericht entschied dagegen, dass die Umsätze nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Dies ergebe sich zwar nicht aus den nationalen Steuerbefreiungsvorschriften, die Pflegehelferin könne sich aber auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie  berufen. Danach sind die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Diese Richtlinie hat der nationale Gesetzgeber nach Auffassung des Finanzgerichts nicht hinreichend in das deutsche Recht übernommen. Nicht entscheidend für das Gericht war, dass die Pflegehelferin keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu den Patienten hatte, sondern nur gegenüber dem Verein in vertraglichen Beziehungen stand. Entscheidend war, dass die Leistungen der Pflegehelferin als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen anzusehen sind.

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