„Share Deal” und „Asset Deal”

Alternative Wege eines Unternehmenskaufs

Der Unternehmenskauf kann auf zwei verschiedene Wege abgewickelt werden. Dabei werden der „Share Deal“ und der „Asset Deal“ unterschieden. Im Folgenden wird erläutert, welche Merkmale die zwei Formen des Unternehmenskaufs charakterisieren.

 Die Gründe für einen Unternehmenskauf im In- oder Ausland sind vielfältig. Es kann dabei um die mangelnde Nachfolge in einem Familienunternehmen oder um unwirtschaftliche Unternehmensteile gehen. Dabei können Fehlentscheidungen bei der Standortwahl, Fehleinschätzungen der Marktsituation oder falsche Marketingstrategien ursächlich sein. Ein Unternehmenskauf soll zur Stärkung der Marktposition, zum technologischen Fortschritt oder zum Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz beitragen.

 Allgemein können zwei Wege des Unternehmenskaufs unterschieden werden. Zum einen der Verkauf von Anteilen (Shares) des Unternehmens und zum anderen der Verkauf von Inhalten (Assets) des Unternehmens. Beide Methoden haben sowohl Vorteile als auch Nachteile und müssen je nach der individuellen Situation des Unternehmens abgewogen werden. Hierbei sind auch zivilrechtliche und steuerliche Unterschiede bei der Entscheidung zu bedenken.

 Bei einem sogenannten „Share Deal“ geht es um den Erwerb von Anteilsrechten an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Durch den Rechtskauf nach § 453 I BGB wird der Käufer zum Inhaber einer Gesellschaft. Nicht betroffen davon ist das private Vermögen des bisherigen Gesellschafters, welches lediglich vom Unternehmen genutzt wurde. Die Aktiva und Passiva bleiben beim Anteilskauf unverändert. Der Käufer übernimmt durch seine Beteiligung am Unternehmen auch alle damit einhergehenden Rechte und Pflichten. Bei einem Anteilskauf gehen außerdem alle bestehenden Verträge ohne Zustimmung der Vertragspartner an den Käufer über. Dies kann nur durch eine Change-of-Control Klausel im Vertrag verhindert werden, die bei einem Gesellschafterwechsel ein Sonderkündigungsrecht für die Vertragspartner einräumt. Es ist darum sinnvoll die Vertragspartner rechtzeitig über die Verkaufsverhandlungen zu informieren, um eine gemeinsame Vertrauensbasis zu schaffen.

 Der sogenannte „Asset Deal“ ist eine Unterart des Unternehmenskaufs, bei dem es um den Erwerb einzelner Vermögensgegenstände des Unternehmens geht. Auch hier sind private Vermögensgegenstände des ehemaligen Gesellschafters vom Verkauf ausgenommen. Bei diesem Sachkauf nach § 433 Abs. 1 BGB kann der Käufer nur bestimmte Vermögensgegenstände erwerben, während er unrentable Wirtschaftsgüter vom Unternehmenskauf ausschließt. Die einzelnen Wirtschaftsgüter werden im Rahmen der Singularsukzession übertragen und müssen exakt im Vertrag festgehalten werden. Hierdurch entsteht zwar ein sehr großer Aufwand bei einer derart komplexen Vertragsschließung. Gleichzeitig schafft es aber auch eine große Transparenz, die den Käufer vor versteckten Verbindlichkeiten schützt. Der Käufer tritt dabei in einzelne Rechtspositionen und bekommt die Einzelrechte vertraglich übertragen. Diesem Verkauf müssen alle Vertragspartner zustimmen. Ein Schweigen des Vertragspartners wird nicht als stillschweigende Zustimmung betrachtet. Die Übergabe der Wirtschaftsgüter erfolgt an einem vertraglich festgelegten Stichtag.

 Vor dem Abschluss eines Share Deals oder eines Asset Deals sollte eine sorgfältige Überprüfung des Unternehmens durchgeführt werden, um eine objektive Chancen- und Risikenabwägung (Due Diligence) zu gewährleisten. Dabei spielen das Abschreibungsvolumen, die wirtschaftliche Stabilität oder auch Haftungsrisiken eine entscheidende Rolle. Käufer und Verkäufer stehen sich bei einem Unternehmenskauf in einem steuerlichen Interessengegensatz gegenüber. Während für den Verkäufer meist der Share Deal steuerliche Vorteile hat, ist für den Käufer der Asset Deal oftmals von Vorteil. Beide werden versuchen einen Ausgleich ihrer steuerlichen Verluste über den Kaufpreis zu erzielen. Befindet sich ein Unternehmen in einer Insolvenz oder Krise, ist der Asset Deal dem Share Deal vorzuziehen, da der Käufer hier in der Lage ist, durch die Auswahl der Vermögensgegenstände sein Haftungsrisiko zu minimieren. Die zu bevorzugende Art des Unternehmenskaufs hängt letzten Endes von der individuellen Ausgangslage ab. Eine Entscheidung sollte bestenfalls mithilfe eines Beraters betroffen werden

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