Bildschirmbrille steuerlich richtig behandeln: Das müssen Sie 2026 wissen

Egal ob Excel-Tabellen, Mandanten-Emails oder digitale Buchhaltung: Der Blick auf den Monitor prägt unseren Arbeitsalltag. Viele Beschäftigte merken irgendwann, dass die Sehkraft nachlässt. Eine normale Lesebrille reicht oft nicht aus. Die Lösung ist eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille (auch Arbeitsplatzbrille genannt).

Für Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer stellt sich sofort die Frage: Wer zahlt das? Und wie wird die Brille in der Lohn- und Gehaltsabrechnung steuerlich richtig behandelt?

Hier erfahren Sie, wie Sie teure Fehler bei der nächsten Betriebsprüfung vermeiden.

Der Grundsatz: Brillen sind Privatsache

Das Finanzamt ist bei Sehhilfen streng. Der Bundesfinanzhof (BFH) stuft Brillen zur Korrektur einer Sehschwäche grundsätzlich als medizinisches Hilfsmittel ein. Sie gehören damit zur privaten Lebensführung.

Das bedeutet für die Praxis:

Kosten für normale Brillen sind keine Werbungskosten.

Das gilt selbst dann, wenn die Brille „nur am Arbeitsplatz“ getragen wird.

Ohne besonderen Nachweis bleibt die Brille steuerlich Privatvergnügen.

Ausnahme 1: Wann sind Werbungskosten beim Arbeitnehmer möglich?

Damit ein Arbeitnehmer die Kosten für eine Bildschirmbrille in der Steuererklärung (Anlage N) als Arbeitsmittel absetzen kann, müssen sehr enge Grenzen eingehalten werden:

Arbeitsschutzrechtliche Notwendigkeit: Es handelt sich um eine spezielle Schutzbrille (z. B. gegen Chemikalien oder Laserstrahlung).

Medizinisches Gutachten: Ein Arzt bescheinigt schriftlich, dass die Sehschwäche eine direkte Folge der Bildschirmarbeit ist (z. B. durch eine anerkannte Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall).

Ausnahme 2: Steuerfreie Übernahme durch den Arbeitgeber (Der Königsweg)

Für die Praxis im Bereich Lohn und Gehalt ist dieser Fall der wichtigste: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für die Bildschirmbrille.

Das ist lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei, wenn die Übernahme im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Die Brille gilt dann nicht als geldwerter Vorteil (Arbeitslohn), sondern als notwendige Maßnahme des Arbeitsschutzes.

Die Checkliste für die Steuerfreiheit im Lohnbüro:

Damit das Finanzamt die Steuerfreiheit bei einer Prüfung anerkennt, müssen Sie folgende Kriterien zwingend erfüllen und dokumentieren:

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Ein Betriebsarzt oder Augenarzt muss im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung („Angebotsvorsorge Bildschirmarbeitsplätze“) feststellen, dass eine normale Sehhilfe für die Arbeit am Monitor nicht ausreicht und eine spezielle Bildschirmbrille medizinisch notwendig ist.

Zweckbindung: Die Brille wird speziell für die Distanz zum Bildschirm optimiert. Sie ist nicht für den privaten Alltag (z. B. Autofahren) geeignet.

Rechnungsstellung: Die Rechnung sollte idealerweise auf den Arbeitgeber ausgestellt sein oder der Arbeitnehmer reicht die Quittung zusammen mit der ärztlichen Verordnung zur Erstattung ein.

Angemessenheit: Erstattet werden die Kosten für die Gläser und ein einfaches, funktionales Gestell. Wünscht der Mitarbeiter ein teures Designergestell, muss er die Mehrkosten selbst tragen.

Achtung bei Pauschalen: Zahlen Sie als Arbeitgeber einfach einen pauschalen Zuschuss ohne ärztlichen Nachweis, ist dieser Betrag voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig!

Alternative für die Steuererklärung:

ußergewöhnliche BelastungKann die Brille weder vom Arbeitgeber steuerfrei bezahlt noch als Werbungskosten abgezogen werden, bleibt Arbeitnehmern noch der Weg über die außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG).

Hierbei gelten folgende Regeln:

Die Kosten zählen zu den Krankheitskosten.

Ein Abzug ist nur möglich, wenn die Ausgaben die individuelle zumutbare Belastungsgrenze überschreiten.

Diese Grenze hängt vom Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder ab.

Fazit für Arbeitgeber und Personalabteilungen

Die steuerfreie Bereitstellung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille ist ein hervorragendes Instrument zur Mitarbeiterbindung und Gesundheitsförderung. Wichtig ist jedoch die saubere Dokumentation. Ohne die vorherige arbeitsmedizinische Bescheinigung riskieren Sie Nachzahlungen bei der Lohnsteuerprüfung.

Haben Sie Fragen zur korrekten Umsetzung in Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung oder benötigen Sie Unterstützung bei der rechtssicheren Dokumentation? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!

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