Bundesfinanzhof: Urteil zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
Am 16. September 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall III R 36/22, dass Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern auch bei Dienstleistungsunternehmen gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden können. Dies gilt, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören würden.
Die Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen, nutzte Werbeträger im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen sowie Mobil- und Plakatwerbung. Die Werbeträger wurden überwiegend von Werbevermittlungsagenturen angemietet, die nicht Eigentümer der Werbeträger waren. Das Finanzgericht (FG) entschied zunächst, dass diese Werbeaufwendungen keiner Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen, da es am fiktiven Anlagevermögen der Werbeträger fehle.
Der BFH sah dies anders und hielt die Revision des Finanzamts für begründet. Entscheidend für die Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen ist, ob die zugrunde liegenden Verträge als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. Die Verträge müssen daraufhin untersucht werden, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder gemischte Verträge mit trennbaren Leistungen handelt.
Zudem kommt es auf die fiktive Zugehörigkeit der Werbeträger zum Anlagevermögen an. Maßgeblich ist, ob der Geschäftszweck und die betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens Werbemaßnahmen erfordern, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss. Der BFH schloss nicht aus, dass auch bei Dienstleistungsunternehmen bei längerfristiger Anmietung bestimmter Werbeträger oder wiederholter kurzfristiger Anmietung gleichartiger Werbeträger Anlagevermögen vorliegen kann.
Da die Feststellungen des FG zur rechtlichen Einordnung der Verträge und zur Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen nicht ausreichten, wurde das Verfahren an das FG zurückverwiesen.