Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum nicht beitragspflichtig
Die Rentenversicherungspflicht ist ein zentrales Thema für viele Selbstständige und Freiberufler. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, unter welchen Bedingungen Selbstständige der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die betroffenen Berufsgruppen.
Laut BGH sind Selbstständige rentenversicherungspflichtig, wenn sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Dies gilt auch dann, wenn sie formal als selbstständig gelten. Der BGH betont, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber entscheidend ist. Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch wirtschaftlich abhängige Selbstständige im Alter abgesichert sind.
Das Urteil betrifft insbesondere Berufsgruppen wie IT-Fachleute, Journalisten und Künstler, die häufig projektbezogen arbeiten. Für sie bedeutet die Rentenversicherungspflicht zusätzliche finanzielle Belastungen, aber auch eine Absicherung im Alter. Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht vorliegen.
Selbstständige, die von der Rentenversicherungspflicht betroffen sind, müssen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Einkommen. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, wenn eine ausreichende private Altersvorsorge nachgewiesen wird.
Das Urteil des BGH sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit, führt aber auch zu Diskussionen über die Flexibilität und finanzielle Belastung von Selbstständigen. Es ist wichtig, dass Betroffene sich frühzeitig informieren und gegebenenfalls beraten lassen, um die Auswirkungen auf ihre berufliche und finanzielle Situation zu verstehen.
Insgesamt stärkt das Urteil die soziale Absicherung von Selbstständigen und trägt dazu bei, Altersarmut zu verhindern. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Praxis der Rentenversicherungspflicht in den kommenden Jahren entwickeln wird.
Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Pressemitteilung Nr. 1/2025 vom 25.2.2025