Flugunterricht ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 13.11.2024 entschieden, dass Flugunterricht zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Ein Luftsportverein, der Flugschüler ausbildet, hatte beim Erwerb eines Flugzeugs Umsatzsteuer gezahlt und diese als Vorsteuer vom Finanzamt (FA) zurückgefordert. Das FA lehnte dies ab, da der Unterricht umsatzsteuerbefreit sei, und somit keine Vorsteuer zurückverlangt werden könne. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und stellte klar, dass dem Luftsportverein der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zusteht. Nach europarechtlichen Vorgaben ist eine Umsatzsteuerbefreiung als „Schul- und Hochschulunterricht“ oder „Aus- und Fortbildung“ nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Flugunterricht erfüllt diese Anforderungen nicht, da er nicht ein „breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen“ vermittelt, wie es für die Steuerbefreiung als „Schul- und Hochschulunterricht“ erforderlich wäre. Flugunterricht ist spezialisierter und punktueller Unterricht.
Auch als „Aus- und Fortbildung“ ist der Flugunterricht zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger nicht steuerfrei. Obwohl die vermittelten Kenntnisse beruflich nützlich sein können, ist die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine Berufsausbildung als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen. Steuerfreier Unterricht ist nur vorstellbar, wenn es um die Vermittlung von Kenntnissen zur Erlangung der Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot Licence) geht.
Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nummer 007/25 vom 20.2.2025
Urteil vom 13.11.2024, XI R 31/22