Umsatzbesteuerung einer „Dinner-Show“
Am 29. Mai 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) einen wichtigen Beschluss zur Umsatzbesteuerung von „Dinner-Shows“ gefasst. Im Verfahren XI B 3/23 ging es um die Frage, ob eine „Dinner-Show“, die aus einem mehrgängigen Menü und Unterhaltung durch Artisten und Musiker besteht, dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Hintergrund des Falls
Die Klägerin bot ihren Gästen eine kombinierte Leistung aus Dinner und Show an. Das Finanzamt (FA) besteuerte diese Leistung mit dem regulären Steuersatz, während die Klägerin den ermäßigten Steuersatz anwendete.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Sächsische Finanzgericht urteilte zugunsten der Klägerin, dass beide Elemente der Dinner-Show – das Menü und die Unterhaltung – dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und § 12 Abs. 2 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen.
Beschluss des Bundesfinanzhofs
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Beschwerde des FA als unbegründet zurück. Der BFH stellte fest, dass die Dinner-Show eine einheitliche komplexe Leistung darstellt, bei der beide Hauptelemente dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Diese Leistung ist daher insgesamt ermäßigt zu besteuern.
Auswirkungen und Bedeutung
Diese Entscheidung klärt die steuerliche Behandlung von kombinierten Leistungen und stärkt die Position von Veranstaltern, die ähnliche Angebote haben. Für betroffene Unternehmen bedeutet dies eine steuerliche Entlastung und eine klare rechtliche Grundlage.
Fazit
Der Beschluss des BFH bringt Klarheit in die umsatzsteuerliche Behandlung von kombinierten Leistungen wie Dinner-Shows. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Angebote unter diese Regelung fallen, um den ermäßigten Steuersatz anwenden zu können.
Weitere Informationen finden Sie auf der [Website des Bundesfinanzhofs](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202450099/).